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AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge für den Verkauf von Waren im Online-Marktplatz „Brucker Netz“.

 

Verkäufer und Vertragspartner des Kunden ist stets der jeweilige Anbieter („BN-PARTNER“) einer Ware und nicht der Betreiber des Online-Marktplatzes, welcher die Regionale Netze GmbH ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn BN-PARTNER diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Kunden können sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, das weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1. Preise. Sämtliche Preise sind Barzahlungspreise inkl. Umsatzsteuer zuzüglich eventuell anfallender Verpackungs- und Versand-, und Transportkosten, auch in andere Länder. Bei Lieferungen in Drittländer fallen zusätzliche Zölle und Gebühren für den Kunden an. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Ablauf der Bestellung und Vertragsschluss. Die Produkte im Brucker Netz stellen ein unverbindliches Angebot im Online-Katalog des Warensortiments dar. Die Vertragssprache ist Deutsch.

3. Fracht, Verpackung, Lieferung. Beim Versand außerhalb der EU können Zölle zu zahlen sein, die nicht im Kaufpreis enthalten und vom Kunden extra zu entrichten sind. Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung wird handelsüblich berechnet.

4. Transportverluste oder -beschädigungen sind von kaufmännischen Kunden im Sinne des HGB unverzüglich beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Kunden, die Verbraucher sind, bitten wir rechtlich unverbindlich, offensichtlich erkennbare Transportschäden zu melden.

5. Untergang oder Verschlechterung der Ware. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Die Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen tritt erst mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer sich mit der Annahme der Ware in Verzug befindet.

6. Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle trägt der Kunde.

7. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen. Alle Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar. Bestellungen per Vorauskasse werden erst nach Zahlungseingang versendet.

8. Verzug. Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist BN-PARTNER berechtigt, den Kauf nach zehn Tagen zu stornieren.

9. Höhere Gewalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg usw.), entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden.

9a. Selbstbelieferungsvorbehalt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung von Brucker Netz ohne dessen Verschulden nicht erfolgt.

10. Exportkontrolle. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.

11. Gewährleistung; Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

Haftet der BN-PARTNER gemäß Ziff. 12, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12. Haftung. BN-PARTNER haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht.

13. Zahlungen. Zahlungen haben, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, sofort bei Übergabe der Ware ohne Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

14. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.

15. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

16. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit dort nicht anders angegeben.

17. Abtretung, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.

18. Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben Vertragsverhältnis.

19. Erfüllungsort. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz von BN-PARTNER.

20. Eigentumsvorbehalt
a) BN-PARTNER behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens.

b) Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an BN-PARTNER ab, welches annimmt und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für BN-PARTNER auf.

c) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er bereits mit Vertragsschluss die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an BN-PARTNER ab, welches die Abtretung annimmt. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von fünfunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware zustehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

d) Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 35%) mit allen Nebenrechten an BN-PARTNER ab, das die Abtretung annimmt. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.

e) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf BN-PARTNER übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.

f) BN-PARTNER ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. BN-PARTNER wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von BN-PARTNER hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. BN-PARTNER ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

g) Der Kunde hat BN-PARTNER unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.

h) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BN-PARTNER zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt BN-PARTNER das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
i) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als fünfunddreißig Prozent, so ist BN-PARTNER insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

21. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk BN-PARTNER seinen Sitz hat.

22. Alternative Streitbeilegung (VSBG). BN-PARTNER nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert, dass wir Sie auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8 in 77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

ENDE der AGB

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